Zu Fuß Gehende sind wie Radfahrende im Straßenverkehr ungeschützt. Sie haben bei Unfällen keine Knautschzone und keine schützende Karosserie um sich herum. Autofahrerinnen und Autofahrer sollten deshalb besondere Rücksicht auf sie nehmen. Doch welche Vorschriften, Gebote und Verkehrszeichen gelten für Fußgängerinnen und Fußgänger – und für andere Verkehrsteilnehmende, die ihnen begegnen?
- Verkehrszeichen: Schilder speziell für Fußgängerinnen und Fußgänger sollten alle Verkehrsteilnehmenden kennen. Blau-weiße Zeichen können reine Fußwege, Fußgängerzonen sowie gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege kennzeichnen. Runde, rot-weiße Verbotsschilder mit Fußgängersymbol verbieten das Gehen in bestimmten Bereichen.
- Vorrang: An Zebrastreifen sowie beim Abbiegen aus der Hauptstraße in die Nebenstraße haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Beim Einfahren in die Hauptstraße haben Fahrzeuge hingegen Vorfahrt. Das gilt auch im Kreisverkehr.
- Verhalten: Fußgängerinnen und Fußgänger müssen vorhandene Gehwege nutzen. Gibt es auf beiden Straßenseiten einen Gehweg, haben sie die freie Wahl: Ein Rechtsgehgebot gibt es nicht. Fehlt außerorts ein Gehweg, ist das Gehen auf der linken Straßenseite Pflicht. Innerorts gilt diese Regelung nicht.
Welche Verkehrszeichen sind wichtig für Fußgängerinnen und Fußgänger?
Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Konflikten zwischen Autofahrenden, Radfahrenden und zu Fuß Gehenden. Das muss nicht sein, denn für alle Seiten gelten klare Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Fünf Verkehrsschilder für Fußgängerinnen und Fußgänger sollten alle Verkehrsteilnehmenden kennen. Darüber hinaus helfen Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme, Missverständnisse und Unfälle zu vermeiden.
„Fußgängerschild“: Bei diesen Zeichen hat der Fußverkehr Vorrang
Gehwege werden normalerweise nicht extra mit einem Schild gekennzeichnet. Nur in besonderen Fällen, wenn es nicht eindeutig erkennbar ist, wird ein rundes Schild mit einem Fußgängersymbol auf blauem Grund eingesetzt. Es ist das Zeichen 239. Hier gilt:
- Fußgängerinnen und Fußgänger müssen diesen Weg benutzen.
- Andere Verkehrsteilnehmende dürfen den Weg nicht benutzen.
- Radfahrende Kinder bis 10 Jahre dürfen den Gehweg nutzen.
- Kinder bis 8 Jahre müssen sogar auf dem Gehweg fahren, sofern kein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden ist. Eine mindestens 16 Jahre alte Begleitperson darf das Kind per Rad begleiten.
Und wie erkennt man eine Fußgängerzone? Hierfür gibt es ein eigenes Zeichen: Ein quadratisches Schild mit dem runden, blauen Fußgängerpiktogramm und der Aufschrift „ZONE“ markiert den Beginn. Das Ende der Fußgängerzone ist durch das gleiche Schild gekennzeichnet, das durchgestrichen ist und dessen Piktogramm ausgegraut ist. Es handelt sich um die Zeichen 242.1 und 242.2. Hier gilt:
- Die Nutzung dieses Bereichs ist ausschließlich dem Fußverkehr gestattet.
- Ein Zusatzschild kann beispielsweise auch Rad- oder Lieferverkehr erlauben – generell oder zu bestimmten Tageszeiten.
- Falls erlaubt, müssen Rad- und Autofahrende Schrittgeschwindigkeit fahren und zu Fuß Gehenden den Vorrang gewähren.
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So erkennen Sie einen gemeinsamen Geh- und Radweg
Begegnen sich zu Fuß Gehende und Radfahrende, kann es zu Konflikten kommen. In einigen Fällen teilen sich beide Gruppen einen Weg. Ein solcher gemeinsamer Geh- und Radweg hat ein eigenes Verkehrsschild: Es ist rund, blau, zeigt ein Fußgänger- und ein Fahrradsymbol und zwischen ihnen eine horizontale Linie. Dies ist das Zeichen 240 und bedeutet:
- Beide Gruppen, also zu Fuß Gehende und Radfahrende, müssen diesen Weg benutzen.
- Fußgängerinnen, Fußgänger und Radfahrende müssen hier aufeinander Rücksicht nehmen.
- Radfahrende dürfen die zu Fuß Gehenden durch Klingeln warnen.
- Wer auf dem Rad sitzt, muss aber, wenn es eng wird, die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anpassen. Denn: Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
Ist auf dem Verkehrszeichen eine vertikale Linie zu sehen, handelt es sich um einen getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241). Radfahrende müssen den Radweg benutzen, dürfen den Gehweg aber nicht befahren, auch nicht zum Überholen. Für Fußgängerinnen und Fußgänger gilt umgekehrt: Sie müssen den Gehweg nutzen, dürfen aber nicht auf dem Radweg laufen.
In Innenstädten wird es für Radfahrende unübersichtlich. Wo dürfen oder müssen sie fahren? Hier die Regeln.
Auf welchen Wegen gilt ein Verbot für Fußgängerinnen und Fußgänger?
Einige Wege sind für Fußgängerinnen und Fußgänger tabu. Einen solchen Bereich kennzeichnet ein rundes Verkehrsschild mit Fußgängersymbol auf weißem Grund und rotem Rand, das Zeichen 259. Hier gilt: Nutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger verboten! Meist befindet sich dieses Verkehrszeichen an viel beziehungsweise schnell befahrenen Straßen oder Baustellen. Es soll zu Fuß Gehende davon abhalten, sich selbst in Gefahr zu bringen.
Darüber hinaus dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zu Fuß betreten werden. Eine Kraftfahrstraße dürfen Fußgängerinnen und Fußgänger lediglich an Kreuzungen, Einmündungen oder an dafür vorgesehenen Stellen überqueren.
Beim Überqueren einer Straße sollten zu Fuß Gehende zu ihrer eigenen Sicherheit immer links-rechts-links schauen. Sie müssen dann zügig gehen und den kürzesten Weg wählen.
Wer bei Rot über die Ampel läuft, zahlt 5 Euro Strafe. Passiert ein Unfall, sind es 10 Euro.
Vorfahrt: Was gilt an Verkehrsinseln und am Kreisverkehr für Fußgängerinnen und Fußgänger?
Eine Verkehrsinsel erleichtert es Menschen, zu Fuß eine Straße zu überqueren. Dies ist vor allem auf stärker befahrenen Straßen praktisch, wo es nur selten Momente gibt, in denen aus beiden Richtungen kein Verkehr kommt. Doch Vorsicht: Fußgängerinnen und Fußgänger haben an Verkehrsinseln ohne Zebrastreifen keinen Vorrang. Zu Fuß Gehende müssen warten, bis sie die Straße gefahrlos überqueren können.
Besonders rücksichtsvolle Autofahrende bremsen und warten manchmal freiwillig, insbesondere für ältere Menschen und Kinder: So ermöglichen sie zu Fuß Gehenden ein sicheres Vorankommen und sorgen für ein respektvolles Miteinander.
Ein Zebrastreifen verpflichtet Kfz-Fahrende zum Anhalten. Die dicken weißen Querstreifen auf der Fahrbahn markieren einen Fußgängerüberweg, auf dem der Fußverkehr Vorrang hat.
Für die Verkehrsregeln am Kreisverkehr lohnt sich ein genauerer Blick. Hier gelten die gleichen Regeln wie an jeder anderen Kreuzung, wobei die Kreisfahrbahn als Hauptstraße gilt. Konkret heißt das für den Kreisverkehr:
- Wer zu Fuß unterwegs ist, hat Vorrang vor dem Verkehr, der aus dem Kreisverkehr ausfahren will. Zum eigenen Schutz sollten Fußgängerinnen und Fußgänger aber vorsichtig sein und nicht auf ihrem Recht beharren. Ein Zusammenstoß wird für sie schnell lebensgefährlich.
- Beim einfahrenden Verkehr ist es umgekehrt: Hier haben Autos, Lkw, Motorräder und Fahrräder grundsätzlich Vorfahrt.
- Es gibt Ausnahmen: wenn an der Querungsstelle ein Zebrastreifen markiert ist. Hier gelten die bekannten Regeln für Zebrastreifen: Möchte eine Fußgängerin beziehungsweise ein Fußgänger erkennbar die Fahrbahn überqueren, müssen motorisierte Verkehrsteilnehmende und Radfahrende dies ermöglichen. Sie dürfen nur mit geringer Geschwindigkeit fahren und müssen, falls notwendig, warten.
Wer hat Vorrang, wo muss man blinken und wann dreht man besser eine Extrarunde?
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Gibt es ein Rechtsgehgebot für Fußgängerinnen und Fußgänger?
Nein, Fußgängerinnen und Fußgänger müssen niemals zwingend rechts laufen. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen sie sowohl am rechten als auch am linken Fahrbahnrand entlanglaufen. Gibt es Gehwege, haben sie innerorts und außerorts die freie Wahl. Außerorts und ohne Gehweg müssen Fußgängerinnen und Fußgänger allerdings auf der linken Straßenseite gehen, sofern das zumutbar ist. Dies schreibt § 25 der StVO vor. Wer sich nicht daran hält, muss womöglich 5 Euro Bußgeld zahlen.
Dass zu Fuß Gehende außerorts links laufen sollten, hat einen praktischen Grund: So sind sie für entgegenkommende Autofahrerinnen und Autofahrer besser zu erkennen und haben selbst eine bessere Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten zu Fuß Gehende in solchen Situationen hintereinander gehen. Bei schlechten Sichtverhältnissen oder starkem Verkehrsaufkommen ist dies ohnehin vorgeschrieben. Zusätzliche Sicherheit bietet Kleidung in hellen Farben oder mit retroreflektierenden Elementen.
Wichtig ist außerdem: Zu Fuß Gehende müssen vorhandene Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie gemäß StVO nur gehen, wenn es an der Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt oder der Gehweg unbenutzbar ist.
Wer geschlossene Bahnschranken ignoriert, riskiert 350 Euro Strafe und das eigene Leben.
Haben Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang vor abbiegenden Autos?
Der Geradeausverkehr hat grundsätzlich Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr. Wer mit Auto, Rad oder E-Scooter abbiegen möchte, muss entgegenkommende Fahrzeuge sowie Fußgängerinnen und Fußgänger vorbeilassen. Das gilt auch, wenn sich zu Fuß Gehende in dieselbe Richtung bewegen: Abbiegende Autofahrende müssen auf den Fußverkehr warten. Hier sind der Blick in den Spiegel und Schulterblick gefragt! Für Fußgängerinnen und Fußgänger gilt jedoch, dass sie auch immer mit dem Fehler anderer Verkehrsteilnehmender rechnen müssen. Sie sollten nicht um jeden Preis auf ihr Vorrecht bestehen und im Zweifel lieber warten, statt einen Unfall zu riskieren.
Sicher zu Fuß bei Dunkelheit, Trunkenheit und mit dem Handy
Wenn die Tage kürzer und ungemütlicher werden, verunglücken in der Regel mehr Fußgängerinnen und Fußgänger. Doch nicht nur hierfür gibt es Schutz. Auch bei den Unfallursachen Alkohol und Handy haben zu Fuß Gehende ihr Schicksal in den Händen.
Promillegrenze: Darf ich zu Fuß betrunken über die Straße laufen?
Es gibt keine Promillegrenze für Fußgängerinnen und Fußgänger. Doch Alkohol sollte im Straßenverkehr generell tabu sein. Denn mit jedem Schluck steigt auch zu Fuß die Gefahr, Fehler zu begehen oder leichtsinnig zu agieren.
- Betrunken zu Fuß am Unfall beteiligt: Wer das macht, kann Mitschuld oder Hauptschuld bekommen und muss für Schäden haften. Es drohen Bußgelder und, wenn Sie einen Führerschein haben, Post von der Fahrerlaubnisbehörde.
- Betrunken zu Fuß den Führerschein verlieren: Die Behörde kann bei starkem Alkoholkonsum Zweifel anmelden, ob Sie geeignet sind, Fahrzeuge zu führen. Dies kann bis hin zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gehen.
- Betrunken zu Fuß den Straßenverkehr gefährden: Wer betrunken über die Straße torkelt und andere zu gefährlichen Manövern zwingt, kann sich strafbar machen. Polizei und Gerichte können dies nach § 315b StGB als „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ werten.
Zu viel getrunken? Dann bitte nicht mehr selber fahren – oder gehen. So kommt man sicher nach Hause.
Smartphone: Ist das Handy beim Überqueren der Straße erlaubt?
Ja, wer zu Fuß geht, darf sein Handy benutzen. Das Handyverbot in der StVO gilt nämlich nur für Menschen, die Fahrzeuge führen. Doch auch hier gibt es, wie beim Alkohol, Einschränkungen. Wer sich beim Gehen nur aufs Display konzentriert, verstößt gegen den Grundsatz der ständigen Vorsicht im Straßenverkehr. Dies kann auch dazu führen, dass Fußgängerinnen und Fußgänger wegen ihrer Handynutzung die Schuld an einem Unfall tragen – mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Sichtbarkeit: Wie gefährlich ist der tote Winkel für Fußgängerinnen und Fußgänger?
Wer zu Fuß geht, hat einige natürliche Feinde: Dunkelheit, schlechtes Wetter und auch den toten Winkel von Fahrzeugen. Der beste Schutz dagegen ist gut sichtbare Kleidung.
- Tragen Sie Kleidung oder Taschen mit retroreflektierenden Elementen. Sie werfen das Licht, zum Beispiel von einem Autoscheinwerfer, direkt zur Quelle zurück.
- Verwenden Sie spezielle Warnschutzkleidung. Sie sollte der Norm EN ISO 20471 entsprechen. Sehr sichtbar zu sein, schützt beispielsweise Jogger oder Hundebesitzerinnen in der Dunkelheit.
- Überqueren Sie Straßen nach Möglichkeit immer an Ampeln und Überwegen.
Fünf Fragen und Antworten zum Fußverkehr
Nein, die Rechts-vor-links-Regel gilt nur für den Fahrzeugverkehr. Begegnen sich Fußgängerinnen und Fußgänger untereinander, gilt sie nicht.
Fahrzeuge müssen mit mindestens fünf Meter Abstand zum Zebrastreifen stehen. Sie dürfen in dem Bereich weder parken noch halten. So haben Fußgängerinnen und Fußgänger freie Sicht – und herannahende Autofahrende können besser sehen, ob jemand am Fußgängerüberweg die Straße queren möchte.
Nein. Ablenkung führt aber immer wieder zu Unfällen. Wer zu Fuß geht, nimmt am Verkehr teil und sollte deshalb voll aufmerksam sein. Beim Blick aufs Display: Besser stehen bleiben!
Fußgängerinnen und Fußgänger, die eine rote Ampel missachten, müssen 5 Euro Bußgeld zahlen. Entsteht deshalb ein Unfall, werden 10 Euro fällig. 5 Euro kostet es, wenn man zu Fuß nicht anhält oder umkehrt, obwohl die Polizei einen dazu auffordert.
Bei älteren Menschen lässt häufig das Hör- und Sehvermögen nach, sie schätzen Abstände und Geschwindigkeiten schlechter ein und sind langsamer unterwegs. Vor allem beim Überqueren einer Straße wird es dann gefährlich, insbesondere bei viel Verkehr.
Zum sicheren Schulweg gehören Regelkenntnis, Erfahrung und gute Kleidung. Eltern sollten ihren Kindern die Verkehrsregeln beibringen. Den Schulweg sollten sie dann mehrmals gemeinsam laufen und auf gefährliche Stellen hinweisen. Und schließlich sollten Kinder jeden Tag gut sichtbare Kleidung und bestenfalls retroreflektierendes und fluoreszierendes Material tragen. Ausführliche Tipps liefert unser Artikel „Sicher zur Schule“.
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